Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 45

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Registergericht um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde; § 23 Absatz 1 Satz 2, 3 gilt sinngemäß.

Stand: 25. Dezember 1993