Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 50

(1) Ein Recht, eine Vormerkung, ein Widerspruch oder eine Verfügungsbeschränkung wird durch Eintragung eines Löschungsvermerks gelöscht.

(2) Wird bei der Übertragung eines Schiffs auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mit übertragen, so gilt es als gelöscht.

Stand: 25. Dezember 1993