Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 54

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

Stand: 25. Dezember 1993