Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 55

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen mit einzutragen, es sei denn, dass der Nachlassgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.

Stand: 25. Dezember 1993