Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 73

Die Eintragung des Schiffsbauwerks wird gelöscht,

  1. wenn der Inhaber der Schiffswerft anmeldet, dass das Schiff ins Ausland abgeliefert ist;

  2. wenn der Eigentümer des Schiffsbauwerks und der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, die Löschung beantragen;

  3. wenn das Schiffsbauwerk untergegangen ist.

In den Fällen der Nummern 1, 2 bedarf es, wenn das Schiffsbauwerk mit einer Schiffshypothek belastet ist, der Löschungsbewilligung des Schiffshypothekengläubigers und der sonst aus dem Schiffsbauregister ersichtlichen Berechtigten.

Stand: 25. Dezember 1993