Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 73a

Auf im Bau befindliche Schwimmdocks sind die Vorschriften der §§ 66 bis 71, 73 entsprechend anzuwenden. Nach Fertigstellung des eingetragenen Bauwerks ist diese Tatsache sowie der Ort an dem das Schwimmdock gewöhnlich liegt (Lageort) in das Schiffsbauregister einzutragen.

Stand: 25. Dezember 1993