§ 73b
Auf fertiggestellte Schwimmdocks, die nicht im Schiffsbauregister des Bauorts eingetragen sind, sind die Vorschriften der §§ 66, 68 Absatz 2 sowie die für Binnenschiffe geltenden Vorschriften in § 9, § 14 Absatz 1, 3, § 15, § 16 Absatz 4, § 17 Absatz 4, Absatz 5 Satz 1, §§ 18 bis 22 entsprechend anzuwenden. Im übrigen gilt folgendes:
- Das Schwimmdock ist in das Schiffsbauregister des Lageortes einzutragen.
- Bei der Anmeldung sind anzugeben
- der Name oder die Nummer oder sonstige Bezeichnung des Schwimmdocks und die Angabe, dass es sich um ein fertiggestelltes Schwimmdock handelt;
- der Lageort,
- der Bauort,
- der Eigentümer,
- der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.
- der Name oder die Nummer oder sonstige Bezeichnung des Schwimmdocks und die Angabe, dass es sich um ein fertiggestelltes Schwimmdock handelt;
- Die Eintragung des Schwimmdocks hat die in Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu enthalten; sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.
- Veränderungen der in Nummer 2 Buchstabe a, b bezeichneten, nach Nummer 3 eingetragenen Tatsachen hat der Eigentümer unverzüglich zur Eintragung in das Schiffsbauregister anzumelden und glaubhaft zu machen; im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist § 19 entsprechend anzuwenden. Für die Eintragung gilt Nummer 3 sinngemäß.
Stand: 25. Dezember 1993