§ 9
Jede Eintragung ist zu unterschreiben. Der Tag der Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.
Stand: 10. Dezember 1994
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Jede Eintragung ist zu unterschreiben. Der Tag der Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.
Stand: 10. Dezember 1994
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes