Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15

Ist das Registerblatt zu schließen (§ 12 Absatz 1, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1), so ist in der Aufschrift ein Schließungsvermerk unter Angabe des Grundes der Schließung einzutragen. In den Fällen der §§ 12 und 13 ist das neue Registerblatt anzugeben. Ferner sind sämtliche Seiten des Registerblatts, soweit sie Eintragungen enthalten, rot zu durchkreuzen.

Stand: 10. Dezember 1994