Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 75

(1) Entscheidungen des Registergerichts können mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.

(2) Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung kann nur verlangt werden, dass das Registergericht angewiesen wird, nach § 56 einen Widerspruch einzutragen oder eine Eintragung zu löschen.

Stand: 25. Dezember 1993