§ 75
(1) Entscheidungen des Registergerichts können mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.
(2) Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung kann nur verlangt werden, dass das Registergericht angewiesen wird, nach § 56 einen Widerspruch einzutragen oder eine Eintragung zu löschen.
Stand: 25. Dezember 1993