§ 78
Die Einlegung der Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wird.
Stand: 25. Dezember 1993
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Die Einlegung der Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wird.
Stand: 25. Dezember 1993
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes