Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 9

Ein Schiff, das nach § 3 Absatz 2, 3 in das Schiffsregister eingetragen werden kann, wird eingetragen, wenn der Eigentümer es ordnungsgemäß (§§ 11 bis 15) zur Eintragung anmeldet. Bei Binnenschiffen genügt die Anmeldung durch einen von mehreren Miteigentümern.

Stand: 25. Dezember 1993