Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15

Ist das Schiff ganz oder zum Teil im Inland erbaut, so ist bei der Anmeldung eine Bescheinigung des Registergerichts des Bauorts darüber einzureichen, ob das Schiff im Schiffsbauregister eingetragen ist; gegebenenfalls ist eine beglaubigte Abschrift des Registerblatts beizufügen. In der Bescheinigung ist anzugeben, dass sie zum Zwecke der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister erteilt ist.

Stand: 25. Dezember 1993