Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 17

(1) Veränderungen der im § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 8, 9, Absatz 2, § 12 Nummer 1 bis 3, 5 bezeichneten, nach § 16 Absatz 1, 2 eingetragenen Tatsachen sind unverzüglich zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden.

(2) Wird nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes genehmigt, dass das Schiff an Stelle der Bundesflagge eine andere Flagge führt, so ist zur Eintragung anzumelden, dass und wie lange das Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf. Wird die Genehmigung zurückgenommen, so ist zum Schiffsregister anzumelden, dass das Recht zur Führung der Bundesflagge wieder ausgeübt werden darf.

(3) Für die Eintragung gilt § 16 Absatz 1, 2 sinngemäß.

(4) Geht ein Schiff unter und ist es als endgültig verloren anzusehen oder wird es ausbesserungsunfähig oder verliert ein Seeschiff das Recht zur Führung der Bundesflagge, so ist dies unverzüglich zum Schiffsregister anzumelden.

(5) Die angemeldeten Tatsachen sind glaubhaft zu machen. § 13 Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

Stand: 25. Dezember 1993