Bekanntmachung für Seefahrer (T) 92/24 WSA Ems-Nordsee , 12.04.2024
  
Deutschland.Nordsee.Unterems , Sperrungen wegen Überführung eines Werftschiffes
 
aktuell gültig: ja 
Karte(n): 1150
Geografische Angabe in: WGS 84
Geografische Lage: Emssperrwerk bis Papenburg
Gültig von: 12.04.2024 
Gültig bis (einschl.): 22.04.2024
Angaben:

Für den 21.04.2024 ist die Überführung des außergewöhnlich großen Werftschiffes „SILVER RAY“ auf der Seeschifffahrtsstraße Ems von Papenburg nach See geplant. Zum Zwecke der Schiffsüberführung wird der Wasserstand zwischen Papenburg und Gandersum mit Hilfe des Emssperrwerks bei Gandersum angestaut.

Im Rahmen der Überführung wird es auf der Seeschifffahrtsstraße Ems zu den folgenden Behinderungen für die Schifffahrt kommen:

 

1. Sperrungen:

1.1 Emssperrwerk

Das Emssperrwerk wird zum Zwecke des Aufstaus am 20.04.2024 um ca. 23:40 Uhr vollständig geschlossen. Die Aufhebung des Staus wird voraussichtlich am 21.04.2024 um ca. 13:00 Uhr abgeschlossen sein. Nach Ende der Stauzeit und ggfs. Passage des Werftschiffes wird die Sperrwerksdurchfahrt für die Schifffahrt wieder freigegeben. Es ergeben sich voraussichtlich daher folgende Sperrzeiten am Emssperrwerk bei Gandersum:

20.04.2024 um ca. 23:40 Uhr bis zum 21.04.2024 um ca. 13:00 Uhr.

Schiffe, die im Sperrwerksbereich auf eine Freigabe zur Weiterfahrt warten, müssen an den vorhandenen Liegestellen festmachen. Die Großschiffsliegestelle Gandersum steht für diesen Zweck nicht zur Verfügung.

Die genauen Sperrzeiten werden durch die Verkehrszentrale Ems (Rufname "Ems- Traffic") auf den UKW- Arbeitskanälen bekannt gegeben.

 

1.2 Schiffsüberführung

Die Schiffsüberführung wird voraussichtlich am 21.04.2024 um ca. 03:00 Uhr in Papenburg beginnen. Die Passage der Jann- Berghaus-Brücke in Leer ist für den 21.04.2024 um ca. 08:10 Uhr geplant. Mit der Durchfahrt des Werftschiffes durch das Emssperrwerk Gandersum ist am 21.04.2024 gegen ca. 12:30 Uhr zu rechnen.

 

Die genauen Sperrzeiten werden durch die Verkehrszentrale Ems (Rufname "Ems- Traffic") auf den UKW- Arbeitskanälen bekannt gegeben.

 

2. Begegnen und Überholen

 

2.1 Streckenabschnitt Leerort – Emden

Auf dem Streckenabschnitt zwischen Leerort und Emden fährt das Werftschiff als Wegerechtsschiff gem. Artikel 1 (1) Nummer 7 Schifffahrtsordnung Emsmündung in Verbindung mit Regel 3 Buchstabe h der KVR und führt das Signal nach Regel 28 KVR (Tiefgangbehindertes Fahrzeug). Überholen und Begegnen des Verbandes ist auf diesem Streckenabschnitt nur zulässig nach vorheriger, rechtzeitiger Absprache mit der Schiffsführung der „SILVER RAY“ oder der Verkehrszentrale Ems.

 

3. Allgemeines

3.1 Für den Fall des Eintretens unvorhergesehener Umstände kann es erforderlich werden,

      die Sperrzeiten an die veränderten Gegebenheiten anzupassen. Dazu zählt auch eine

      kurzfristig notwendig werdende Verschiebung des Staus. In diesem Falle wird es auch zu

      einer Verschiebung der Schiffsüberführung kommen. Hierzu wird dann kurzfristig ein

      neuer Termin bekanntgemacht.

 

3.2 Die gesperrte Strecke wird durch Dienstfahrzeuge der Wasserstraßen- und

      Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichnet, die bei Papenburg in Höhe

      Ems- km 0,0 und auf der Leda in Höhe Km 24,8 liegen. Das außergewöhnlich große Fahrzeug

      wird von Dienstschiffen der Wasserschutzpolizei bzw. der Wasserstraßen- und

      Schifffahrtsverwaltung des Bundes begleitet. Die Sperrung am Emssperrwerk

      Gandersum wird durch die Lichtsignale nach Nr. A 19a), b) und c) der Anlage I zur

      Seeschifffahrtsstraßenordnung gekennzeichnet.

 

3.3 Das Einlaufen in die gesperrte Strecke sowie das Liegen in dieser Strecke ist allen

      Fahrzeugen, mit Ausnahme der Hilfs- und Sicherungsschiffe verboten.

 

3.4 Die Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde und die Wasserschutzpolizei können von dem

      Passierverbot auf den gesperrten Strecken Ausnahmen zulassen.

 

3.5 Den Einzelanordnungen der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bzw. denen der

      Wasserschutzpolizei ist unverzüglich Folge zu leisten.

 

3.6 Diese schifffahrtspolizeiliche Allgemeinverfügung gilt 2 Tage nach der öffentlichen

      Bekanntmachung als bekannt gemacht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 Abs. 1 und 2

      der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8.8.1989

      (BGBl. I, S.1583), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19.12.2008 (BGBl. I, S. 2868; 2010, 380).

 

3.7 Die sofortige Vollziehung wird hiermit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

 

4. Gründe

Diese Verfügung stützt sich auf § 11 der EmsSchEV vom 8. August 1989 (BGBl. I, S 1583) zuletzt geändert durch VO vom 19.12.2008 (BGBl. I, S. 2868; 2010, 380) i.V. mit § 3 Abs. 1 und § 1 Nr.2 SeeAufg.G.

In der Zeit ab dem 21.04.2024 oder einem der darauffolgenden Tage befährt das außergewöhnlich große Fahrzeug „SILVER RAY“ mit Schlepperhilfe die Seeschifffahrtsstraße Ems von Papenburg nach Emden.

Das Verkehrsverbot für die übrige Schifffahrt zwischen Leerort und Papenburg ist aufgrund der großen Schiffsabmessungen des Werftschiffes erforderlich. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann deshalb nicht hingenommen werden, da die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im gesperrten Fahrwasserabschnitt erheblich gefährdet wäre, wenn zusätzlicher Schiffsverkehr zur Zeit der Überführung zugelassen wäre.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen Interesse erforderlich. Darüber hinaus wurde der Überführungstermin mit dem Aufstau und den Unterhaltungsmaßnahmen der Seeschifffahrtstraße Ems abgestimmt.

 

5. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ems-Nordsee, Am Eisenbahndock 3, 26725 Emden, nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

 
© ELWIS, Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes