Angaben:
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Aufgrund der eingeschränkten Kapazität der Großen Schleusen (siehe BfS 52/24) besteht zum Schutz der Schleusentore ab dem 27.05.2024 bis vsl. zum 19.07.2024 eine Schlepperannahmepflicht für folgende Fahrzeuge:
- Fahrzeuge (VG 3 bis VG 6) die als erstes Fahrzeug einlaufen (auch bei Einzelschleusungen)
- Fahrzeuge (VG 3 bis VG 6) die als zweites oder drittes Fahrzeug neben dem ersten Fahrzeug einlaufen
Fahrzeuge (VG 3 bis VG 6) die versetzt hinter dem ersten Fahrzeug einlaufen und von der Breite nicht am ersten Fahrzeug vorbei kommen könnten brauchen keinen Schlepper
Schlepper, Schleppverbände mit Heckschlepper und Schubverbände brauchen keinen Schlepper (alle VG 3 bis VG 6)
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