Besondere Berechtigung für Radar
Ein Schiffsführer, der unter Verwendung des Radars fahren möchte, benötigt zusätzlich zu seinem Schiffsführerzeugnis eine sogenannte Berechtigung für Radar.
Gegenstand der Prüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne der Anlage 13 zur Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV) (Interner Link). Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil.
Die theoretische Prüfung wird als Multiple-Choice-Prüfung absolviert. Für die Bearbeitung stehen Ihnen 60 Minuten zur Verfügung.
Die praktische Prüfung wird als Simulationsprüfung am Flachwasserfahrsimulator SANDRA II im Schifferberufskolleg Rhein in Duisburg abgenommen.
In der Regel werden beide Teile am gleichen Tag in den Räumlichkeiten des Schifferberufskollegs in Duisburg geprüft. Sollte lediglich der theoretische Teil noch wiederholt werden müssen, kann dies auch an den anderen Prüfungsstandorten erfolgen. Die Prüfungsstandorte können den Kontaktdaten (PDF, intern) entnommen werden.
Bitte beachten Sie, dass seit dem Jahr 2026 die praktische Prüfung nicht mehr auf einem Schiff in Lauenburg oder in Duisburg abgenommen wird.
Ablauf der praktischen Prüfung am Simulator
Nach einer Einweisung in den Steuerstand des Simulators wird in einem erstem Prüfungsteil die Inbetriebnahme und die Einstellung des Radargeräts geprüft. Die in diesem getroffene Einstellung, die direkt im Anschluss bewertet wird, kann im weiteren Prüfungsverlauf jederzeit geändert werden.
Erst im Anschluss erhalten Sie bis zu 30 Minuten Zeit, sich einzufahren und insbesondere mit dem Prüfungsschiff und der Strecke vertraut zu machen. Das Einfahren wird, anders als die Inbetriebnahme und die Vornahme der Einstellungen, nicht bewertet.
Daraufhin folgt der zweite Prüfungsteil der praktischen Prüfung, in dem Sie ein Prüfungsszenario unter Radar durchfahren. Sie sind dabei alleine im Fahrstand und selbst für Geschwindigkeit und Kurs des Schiffes verantwortlich. Die Dauer des Prüfungsszenarios beträgt ca. 45 Minuten.
Weitere Informationen zu Ihrer Vorbereitung auf die praktische Prüfung
Bei dem Prüfungsschiff handelt es sich um ein 32,7 Meter langes Fahrgastschiff. Die Spezifikationen dieses Schiffes (PDF, intern) haben wir für Sie zusammengefasst.
In der Prüfung müssen Sie einer dreiköpfigen Prüfungskommission demonstrieren, dass Sie die Führung eines Binnenschiffes unter Radar beherrschen. Hierzu müssen Sie das Prüfungsschiff auf einer fiktiven Strecke bei unsichtigem Wetter steuern. Für die Fahrt sind die Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) (Interner Link) anzuwenden.
In der Prüfung steht eine ECDIS-Karte der Prüfungsstrecke sowie eine Papierkarte zur Verfügung. Geografische Bezeichnungen, z. B. der (fiktiven) Ortslagen müssen nicht auswendig beherrscht werden.
Für die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar müssen Sie zwar nicht Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses sein. In der Prüfung wird allerdings die Durchführung von Funkabsprachen mit anderen Fahrzeugen erwartet. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die Funkgespräche gemäß den rechtlichen Vorgaben, also insbesondere gemäß den Vorgaben des Handbuches Binnenschifffahrtsfunk (Externer Link) durchzuführen sind. Bitte beachten Sie dazu die entsprechenden Vorgaben, z. B. die Sprechfunktafel (PDF, extern).
Der Fahrstand ist mit einem Radar der Marke Alphatron und der Modellbezeichnung JMR-611 ausgestattet. Sollten Sie sich in Vorbereitung auf die praktische Prüfung schon mit dem Radargerät, insbesondere der Bedienung vertraut machen wollen, können Sie das anhand der Gebrauchsanweisung (PDF, intern) tun. In der Prüfung steht Ihnen eine Kursanweisung zur Verfügung.
Antrag auf Zulassung zur Prüfung für eine besondere Berechtigung
Bitte übersenden Sie den ausgefüllten Antrag auf Zulassung zur Prüfung für eine besondere Berechtigung (PDF, intern) zusammen mit den unten aufgeführten weiteren Unterlagen elektronisch per E-Mail an BerechtigungRadar@wsv.bund.de
oder postalisch an:
Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt
z. Hd. Lydia Weimann
Am Propsthof 51
53121 Bonn
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:
- Identitätsnachweis (Kopie/Scan des Personalausweises/Reisepasses u. U. inkl. Aufenthaltstitel mit Vorder- und Rückseite),
- Schiffsführerzeugnis (Kopie/Scan)
- Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
- einen amtlichen Berechtigungsschein oder
- einen Sportbootführerschein, - wenn nicht kürzlich ein Unions-/ Rheinpatent durch die GDWS ausgestellt wurde, ein Passbild (im Original oder als Scan im jpg-Format mit einer Bildauflösung von mindestens 600 dpi),
- sofern vorhanden Sprechfunkzeugnis (Kopie/Scan).
Bei unvollständig eingereichten Unterlagen kann Ihr Antrag nicht abschließend bearbeitet werden. Insbesondere behalten wir uns vor, die Terminvergabe von der Vollständigkeit abhängig zu machen. Die Originaldokumente können bei Bedarf nachgefordert werden.
Aktuell können, aufgrund eines sehr hohen Prüfungsaufkommens, nicht immer zeitnah Termine vergeben werden. Wir gehen davon aus, dass der von Ihnen im Antrag benannte Wunschtermin der für Sie früheste mögliche Termin ist und sind bemüht, diesen zu berücksichtigen oder Ihnen einen Alternativtermin zu benennen.
Unabhängig von den Prüfungsterminen der GDWS (Interner Link) werden Lehrgänge zur Vorbereitung auf diese angeboten. Diese werden selbstständig durchgeführt. Es kann daher von unserer Seite nicht garantiert werden, dass Sie unmittelbar nach dem Lehrgang einen Prüfungstermin erhalten bzw. ob und wann ein Lehrgang in Zusammenhang mit einem für Sie vorgesehenen Prüfungstermin stattfindet.
Hinweis:
Der Besuch eines Lehrgangs im Vorfeld der Prüfung ist nicht verpflichtend und die Zulassung zur Prüfung wird nicht davon abhängig gemacht.
Gebühren
Die Höhe der Gebühren regelt die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung (WSBGebV) (Interner Link). Maßgeblich sind hierbei die Nummern 1051 bis 1053 im Abschnitt 2 der Anlage zu § 2 Absatz 1 WSBGebV.
Für Fragen zu den Prüfungen kontaktieren Sie uns gern unter BerechtigungRadar@wsv.bund.de.
Stand: 07. August 2026
