Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 14f Projektmanager

§73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Träger des Vorhabens die Kosten der Beauftragung eines Dritten trägt, wenn die Beauftragung auf seinen Vorschlag oder mit seiner Zustimmung erfolgt.

Stand: 29. Juli 2026