§ 46 Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
- die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1,
- die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),
- die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,
- die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.
Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
Stand: 29. Juli 2026
