Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 46 Rechtsverordnungen

Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

  1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1,

  2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),

  3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,

  4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.

Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

Stand: 29. Juli 2026