Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Schifffahrtsrecht

Schnellzugriff zu den Rechtsverordnungen, Gesetzen und Richtlinien der Rubrik Schifffahrtsrecht (Interner Link)

Das Schifffahrtsrecht unterteilt die Bundeswasserstraßen entsprechend ihrer überwiegenden Verkehrsnutzung in Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen und löst sich damit von den wasserwegerechtlichen Begriffen wie "Binnenwasserstraße" und "Seewasserstraße". Auf Binnenschifffahrtsstraßen fahren überwiegend Binnenschiffe. Wasserstraßen, auf denen überwiegend Seeschiffe fahren, sind in der Regel Seeschifffahrtsstraßen.

Allgemeine Informationen zu Bundeswasserstraßen, Binnen- und Seeschifffahrt

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) hat wesentliche Hoheitsaufgaben und weitergehende Aufgaben (Interner Link) im Bereich der Bundeswasserstraßen zu erfüllen. Hierzu gehören unter anderem der Ausbau, Betrieb und die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen (z. B. Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen).

Weitergehende Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und Pflichten für das Gewerbe ergeben sich aus speziellen Regelungen zu Abfall, Kraftstoffen, Fahrgastsicherheit und Anlegestellen. Für die Erfüllung von bestimmten Aufgaben werden Gebühren und Auslagen erhoben.

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist auch für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zuständig sowie der Ermittlung von Verstößen gegen Umweltschutzgesetze auf See.

Verkehrsvorschriften

Der Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Interner Link) wird durch Verordnungen geregelt. Auf Rhein, Mosel und Donau gelten spezielle Regelungen, da diese Flüsse der Souveränität und damit der Zuständigkeit mehrerer Anrainerstaaten unterliegen.

Auf den Seeschifffahrtsstraßen (Interner Link) gelten umfassende Regeln zum Verkehrsverhalten ebenso wie revierspezifische Vorgaben.

Abfallübereinkommen (CDNI)

Am 01. November 2009 ist für die Rhein- und Binnenschifffahrt das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen (Abfallübereinkommen (CDNI) (Interner Link) in Kraft getreten. Mit diesem Übereinkommen werden die Belastungen der Umwelt durch die Binnenschifffahrt dahingehend reduziert, dass die Einleitung von Abfällen und umweltschädlichen Stoffen aus der Binnenschifffahrt in die Gewässer verboten wird. Die Unterzeichnerstaaten haben sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass dieses Verbot auch eingehalten wird.

Zulassung, Eichung und Untersuchung

Für das Befahren von Binnenschifffahrtsstraßen benötigen Fahrzeuge in der Regel eine Zulassung. Diese wird je nach Fahrzeugart bzw. -abmessung von unterschiedlichen Zulassungsstellen vorgenommen. Die technische Zulassung von Wasserfahrzeugen, die Schiffseichung, die Untersuchung und die Registrierung der deutschen Binnenflotte und schwimmenden Geräte (Interner Link) werden in Deutschland von der (GDWS) Dezernat Technische Schiffssicherheit wahrgenommen.

Außerhalb Deutschlands können Sie sich an die zuständige Stelle (PDF, extern) des jeweiligen EU-Mitgliedstaates wenden.

Bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter muss der Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger gemäß § 27 Absatz 1 Gefahrgutverordnung für Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) einen Gefahrgut-Unfall-Bericht gemäß ADN (Interner Link) vorlegen.

Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge

Jeder, der auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Kleinfahrzeug (Interner Link) führt, muss sein Kleinfahrzeug mit einem gültigen amtlich anerkannten Kennzeichen versehen. Bei Kleinfahrzeugen handelt es sich um Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper ohne Ruder und Bugspriet eine Höchstlänge von 20 m aufweisen.

Auf den Seeschifffahrtsstraßen (Interner Link) benötigen lediglich Wassermotorräder ein amtliches Kennzeichen.

Sprechfunkzeugnisse

Auf Fahrzeugen der Berufsschifffahrt dürfen Sprechfunkstellen nur von Personen bedient oder beaufsichtigt werden, die Inhaber eines speziellen Sprechfunkzeugnisses (Interner Link) sind.

Sonstige, vom örtlichen Bereich abhängige Verkehrsvorschriften

Analog der vorgenannten schifffahrtsrechtlichen Differenzierung gibt es unterschiedliche, vom örtlichen Bereich abhängige Verkehrsvorschriften (Interner Link), die zum Ziel haben, Gefährdungen für Mensch, Umwelt und Sachgüter zu vermeiden.

Bei der Nutzung der Bundeswasserstraßen sind neben vielen weiteren landesrechtlichen und anderen bundesrechtlichen Regelungen z. B. im Bereich des Umwelt- und Wasserrechts auch die Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung (WaStrBAV) oder die Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum (StrandschutzwerkSicherungsV) und die Dünenschutzverordnung Wangerooge (DünenSchV) zu beachten.

Stand: 04. November 2022