Sportschifffahrt auf Wasserstraßen im Seebereich
Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung
Die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern im Inland, die Vermietung von Sportbooten und Wassermotorrädern im In- und Ausland sowie die gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten im Küstenbereich werden in der See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV) (Interner Link) geregelt.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat für die Nutzung der Sportboote und Wassermotorräder im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts angrenzenden Gewässer des deutschen Küstenmeeres und für Sportboote, die die Bundesflagge führen und ihren ständigen Liegeplatz im Ausland haben ein Merkblatt zur See-Sportbootverordnung (PDF, intern) herausgegeben.
Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen
Auf den Seeschifffahrtsstraßen benötigen lediglich Wassermotorräder ein amtliches Kennzeichen. Dieses wird analog nach den Vorschriften über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Interner Link) vergeben. Vermietete Sportboote werden nach den Vorgaben der See-Sportbootverordnung gekennzeichnet. Eine darüber hinaus gehende Kennzeichnungspflicht gibt es im Gegensatz zum Binnenbereich nicht.
Um insbesondere im Ausland auf Anforderung der örtlichen Stellen einen Eigentumsnachweis erbringen zu können, gibt es für Sportboote weitere Kennzeichnungsmöglichkeiten (Interner Link).
Amtliche Kennzeichen gelten uneingeschränkt und gegenseitig in allen Ländern der Europäischen Union.
Verhaltensregeln
Um den einmaligen Natur- und Landschaftsraum in Nationalparks und Naturschutzgebieten auch im Miteinander von Wassersport und Natur zu gewährleisten, wurden für die Sportschifffahrt Befahrensregeln (Interner Link) erlassen. Diese Bestimmungen leisten u. a. einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der einzigartigen Boddengewässer mit ihrer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt.
Für die Sicherheit von Badegästen und Seglern an der Neustädter Bucht gelten für Motorboote und Wassermotorräder besondere Vorschriften (Interner Link).
Sollten Sie Unterstützung oder Informationen bei besonderen Ereignissen und in schwierigen Situationen benötigen, steht Ihnen das Personal der 24 Stunden besetzten Verkehrszentralen (Interner Link) jederzeit zur Verfügung.
Fahren mit Wassermotorrädern
Für das Fahren mit Wassermotorrädern (motorisierte Wassersportgeräte mit Wasserstrahlantrieb, die als Personal Water Craft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet werden oder sonstige gleichartige Geräte) auf Seeschifffahrtsstraßen gelten besondere Regelungen (Interner Link).
Seetagebücher
Als verantwortliche Verkehrsteilnehmer sollten Eigentümer und Schiffsführer von Sportbooten, die die Bundesflagge führen, grundsätzlich ein Seetagebuch mitführen. Weitere Informationen zur Verpflichtung der Sportschifffahrt im Hinblick auf Seetagebücher können einem Merkblatt (Interner Link) entnommen werden.
Sichtzeichen und Schallsignale für Sportbootfahrer
Alle wichtigen Schifffahrtszeichen für Sportbootfahrer wurden in einem Informationsblatt (PDF, intern) zusammengestellt. Dieses Informationsblatt soll insbesondere Freizeitkapitänen, die nur gelegentlich die Wasserstraßen befahren, bei Bedarf eine schnelle Übersicht geben. Enthalten sind Tafelzeichen, Tonnen, Baken, Stangenzeichen, Lichtsignale von Schleusen und Brücken sowie Lichterführung und Schallsignale von Fahrzeugen.
Das Informationsblatt der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Internationalen Kollisionsverhütungsregeln (ohne die Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal und sonstige örtliche Sondervorschriften) wurde bereits in der 15. Auflage 2024 von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) herausgegeben.
Stand: 03. Juli 2024