Offshore Windparks
Um die Windparkgebiete herum erstreckt sich in einem Abstand bis 500 Meter eine Sicherheitszone, die während der Errichtungsarbeiten von keinen Fahrzeugen (außer Fahrzeugen für den Bau und die Versorgung) befahren werden darf.
Die Absicherung der Bauarbeiten bei der Errichtung von Windparkgebieten erfolgt auf vielfältige Weise. Verkehrssicherungsschiffe, Verkehrsbeobachtung sowie die Kennzeichnung der Baustelle durch Tonnen und mittels AIS geben der Schifffahrt die erforderliche nautische Unterstützung.
Im Zuge des Aufbaus von Windparks auf See sind außerdem umfangreiche Kabellegearbeiten für die Ableitung des erzeugten Stroms, die Datenübertragung und für die Vernetzung der Anlagen erforderlich. Gleichzeitig entstehen Umspann- und Versorgungsplattformen. Auch diese Maßnahmen haben Einfluss auf die Sicherheit der Navigation und erfordern die besondere Aufmerksamkeit der Schiffsführungen.
Für in Betrieb befindliche Windparks erlässt die GDWS Regeln für das Befahren der Sicherheitszonen mit Fahrzeugen, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt. Dieses ist besonders für die Führer von Sportfahrzeugen wichtig, die sonst unter Umständen große Umwege fahren müssten. Diese Vorschriften werden in der Form von Allgemeinverfügungen für das Befahren von Windparks erlassen. Bei der Navigation in der Nähe der Windparks ist auf Kleinfahrzeuge innerhalb oder in unmittelbarer Nähe der Windparks zu achten, die nicht der AIS-Ausrüstungspflicht unterliegen und die im Radar schlecht auszumachen sind. Zwischen den Anlagen und dem Festland muss mit Starkstromkabeln gerechnet werden.
Grundsätzlich gilt:
Während der Errichtungsphase ist das Befahren des Windparks und der eingerichteten Baustelle für alle Fahrzeuge nicht gestattet.
Die Baugebiete werden in den amtlichen Veröffentlichtungen Bekanntmachungen für Seefahrer (BfS) (Interner Link), Nachrichten für Seefahrer (NfS) (Externer Link) bekannt gemacht.
Den Anweisungen der in den Baugebieten tätigen Verkehrssicherungsfahrzeugen ist Folge zu leisten.
Bei errichteten und in Betrieb befindlichen Windparks werden die Voraussetzungen für das Befahren der Sicherheitszonen für Fahrzeuge, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, durch eine Allgemeinverfügung der GDWS geregelt.
Die Allgemeinverfügungen (AV) zur Regelung des Befahrens der eingerichteten Sicherheitszonen sind nachfolgend aufgeführt:
Allgemeinverfügungen Nordsee
"alpha ventus", Borkum Riffgrund I", "Borkum Riffgrund II", "Trianel Windpark Borkum", "Merkur Offshore" und Konverterplattformen "DolWin alpha" und "DolWin Gamma", "DolWin Gamma" (PDF, intern)
(Stand: 15. Februar 2018)
"Amrumbank West" und "Kaskasi II" (PDF, intern)
(Stand: 02. Juli 2021)
"BARD Offshore 1", Veja Mate", "Deutsche Bucht" und die Konverterplattformen "BorWin alpha" und "BorWin beta" (PDF, intern)
(Stand: 08. Juni 2018)
"Butendiek" (PDF, intern)
(Stand: 22. April 2016)
Borkum Riffgrund 03 (PDF, intern)
(Stand: 15. März 2023)
"Dan Tysk" (PDF, intern)
(Stand: 07. Juni 2016)
"EnBW He Dreiht" (PDF, intern)
(Stand: 16. April 2024)
"Global Tech I", EnBW Hohe See", "EnBW Albatros" und die Konverterplattform "BorWin gamma" (PDF, intern)
(Stand: 21. März 2018)
"Godewind 01", "Godewind 02" und "Godewind 03" (PDF, intern)
(Stand: 15. März 2023)
"Nordergründe" (PDF, intern)
(Stand: 04. Februar 2016)
"Nordsee One" (PDF, intern)
(Stand: 02. Oktober 2015)
"Nordsee Ost", "Meerwind Südost" und Konverterplattformen "HelWin alpha" und "HelWin beta" (PDF, intern)
(Stand: 13. Juli 2021)
"Riffgat" (PDF, intern)
(Stand: 06. Juni 2012)
"Sandbank" (PDF, intern)
(Stand: 20. März 2015)
Allgemeinverfügungen Ostsee
"Arcadis Ost 1" (PDF, intern)
(Stand: 09. März 2022)
"Baltic 1" (PDF, intern)
(Stand: 05. Mai 2014)
"Baltic 2" (PDF, intern)
(Stand: 14. Juni 2016)
"Baltic Eagle" (PDF, intern)
(Stand: 15. März 2023)
"Wikinger" und "Arcona-Becken Südost" (PDF, intern)
(Stand: 04. März 2022)
Für die Zulassung von Offshore-Windparks (Antragsverfahren) innerhalb der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) (Interner Link) an der deutschen Nord- und Ostsee ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) (Externer Link) zuständig. Grundlage für die Errichtung von Anlagen in der AWZ sind das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und das deutsche Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) (Interner Link). Das Zulassungsverfahren regelt die Seeanlagenverordnung (SeeAnlV).
Stand: 07. Mai 2024