Sportschifffahrt auf Wasserstraßen im Binnenbereich
Verbot des Schleusens von sogenannten Stand-Up-Paddle-Boards
Seit dem 10. August 2018 ist das Schleusen von solchen Gegenständen verboten, auf denen kein sitzender Aufenthalt von Personen möglich ist, keine Festmacheeinrichtung und keine Absturzsicherungen gegen das Überbordgehen von Personen vorhanden sind. Hiervon sind insbesondere sogenannte Stand-Up-Paddle-Boards erfasst, die damit künftig im Bereich von Schleusen an Binnenschifffahrtsstraßen umgetragen werden müssen. Ein Betretungsrecht der Schleusenbereiche ist hiermit nicht verbunden.
Weitergehende Informationen können der Allgemeinverfügung (PDF, intern) der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt entnommen werden.
Kleinfahrzeugtabelle
Wer Binnenschifffahrtsstraßen zur Sport- und Freizeitschifffahrt nutzt, findet ab sofort in der laufend aktualisierten Kleinfahrzeugtabelle (KFT-G) (PDF, intern), was zu den Kleinfahrzeugen zählt.
Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen
Jeder, der auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Kleinfahrzeug führt, muss dieses mit einem gültigen Kennzeichen (Interner Link) versehen. Es besteht eine Kennzeichnungspflicht für Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper ohne Ruder und Bugspriet eine Höchstlänge von weniger als 20 Meter aufweist.
Ausgenommen von dieser Kennzeichnungspflicht auf den Binnenschifffahrtsstraßen sind so genannte Kleinstfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden können wie Ruderboote, Beiboote, Kanus und Kajaks, Segelboote ohne Motor mit einer Länge bis zu 5,50 m, Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kW (3 PS) Antriebsleistung, Fahrzeuge, die nach anderen Vorschriften nicht als Kleinfahrzeuge gelten (z. B. Fahrgastschiffe für mehr als 12 Personen, Fähren), Fahrzeuge der Behörden und der Wasserrettung mit dienstlicher Kennung sowie Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchung und Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
Mieten von Sportbooten
Auf Bundeswasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen können gegen Entgelt Sportboote gewerbsmäßig vermietet (Interner Link) werden. Der Vermieter überlässt das Sportboot an wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung.
Wasserskilaufen
Betätigungen, bei denen Personen von einem Fahrzeug gezogen, mit oder ohne Wasserski oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleiten, sowie das Drachenfliegen und Fallschirmfliegen hinter einem ziehenden Wasserfahrzeug gelten als Wasserskilaufen (Interner Link).
Wassermotorradfahren
Für das Fahren mit Wassermotorrädern (Interner Link) (motorisierte Wassersportgeräte mit Wasserstrahlantrieb, die als Personal Water Craft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet werden oder sonstige gleichartige Geräte) auf Binnenschifffahrtsstraßen gelten besondere Regeln.
Sichtzeichen und Schallsignale
Alle wichtigen Schifffahrtszeichen für Sportbootfahrer wurden in einem Informationsblatt (PDF, intern) zusammengestellt. Dieses Informationsblatt soll insbesondere Freizeitkapitänen, die nur gelegentlich die Wasserstraßen befahren, bei Bedarf eine schnelle Übersicht geben. Enthalten sind Tafelzeichen, Tonnen, Baken, Stangenzeichen, Lichtsignale von Schleusen und Brücken sowie Lichterführung und Schallsignale von Fahrzeugen.
Das Informationsblatt (Stand: 12. Auflage 2024) der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und Moselschifffahrtspolizeiverordnung (ohne Donauschifffahrtspolizeiverordnung und sonstige örtliche Sondervorschriften) wurde erstmals auf der Hamburger Bootmesse "hanseboot" 2011 für Interessierte von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) herausgegeben.
Stand: 02. September 2024