Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kleinschifferzeugnisse für kleine Fahrgastschiffe

Geltungsbereich

Am 25. Juli 2025 ist die Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffspersonalverordnung für kleine Fahrgastschiffe (Kleine-Fahrgastschiffe-Verordnung - KFV) (Interner Link) in Kraft getreten. Diese gilt zunächst 3 Jahre und sieht Erleichterungen im Bereich des Befähigungswesens sowie für die erforderliche Mindestbesatzung vor.

Damit können Fahrgastschiffe von weniger als 35 Meter Länge, die für höchstens 150 Fahrgäste zugelassen sind, auf den Bundeswasserstraßen mit Ausnahme des Rheins auch mit einem Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe geführt werden. Es handelt sich hierbei um ein nationales Patent. Diese Befähigung ist vergleichbar mit dem bisherigen C-Patent (bzw. dem kleinen Rheinpatent). Zudem muss der Schiffsführer oder die Schiffsführerin im Besitz eines Schifferdienstbuchs mit mindestens der Qualifikation als Matrose oder Matrosin sein. Dieses ist gesondert bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu beantragen.

Prüfung zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses

Das Kleinschifferzeugnis für Fahrgastschiffe muss durch eine gesonderte Prüfung erworben werden. Diese Prüfung setzt sich zusammen aus

  • der Theorieprüfung für das Unionspatent (ohne Fragen zu den Bereichen "Ladungsumschlag/Ladungsstauung") und

  • einer praktischen Prüfung am Simulator. Der Prüfungsteil "Reiseplanung" entfällt.

Bei dem Prüfungsschiff handelt es sich um ein 32,7 Meter langes Fahrgaschiff. Die Spezifikationen dieses Schiffes (PDF, intern) haben wir für Sie zusammengefasst.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist eine Fahrzeit von 360 Fahrtagen in der Binnenschifffahrt. Alternativ reichen 120 Fahrtage in der Binnenschifffahrt und zusätzlich 330 Tage in der Seeschifffahrt.

Nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 muss jedes Besatzungsmitglied über ein nach EU-Vorgaben ausgestelltes Befähigungszeugnis verfügen, also auch der Führer eines kleinen Fahrgastschiffes, siehe Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie. Anders als bei den Fähren reicht für das Führen kleiner Fahrgastschiffe das Zeugnis auf Einstiegsebene nicht aus, wegen der gesteigerten Verantwortung für die Fahrgäste, die längere Zeit an Bord sind als bei einer Fährüberfahrt. Stattdessen muss der Inhaber eines Kleinschifferzeugnisses für Fahrgastschiffe zusätzlich mindestens über ein Unionsbefähigungszeugnis als Matrose verfügen.

Das neue Befähigungszeugnis wird nach dem Muster in Anlage 27 der Binnenschiffspersonalverordnung in der Weise erteilt, dass es unter der Anweisung Nummer 12 die Beschränkung "gilt für Fahrgastschiffe < 35 Meter und ≤ 150 zugelassene Fahrgäste; gilt nicht auf dem Rhein" erhält.

Muster Kleinschifferzeugnis Muster Kleinschifferzeugnis

Für Inhaber eines Kleinschifferzeugnisses für Fahrgastschiffe ist ein späterer "Aufstieg" zum Unionspatent möglich, da die abgelegte Theorieprüfung auf die Prüfung zum Unionspatent angerechnet wird. Da in der Theorieprüfung die Bereiche "Ladungsumschlag/Ladungsstauung" ausgespart wurden, bezieht sich als Ausgleich die Reiseplanung auf ein Güterschiff.

Übersicht: Vergleich zum Unionspatent/Rheinpatent

UnionspatentKleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe
Gilt für welche Fahrzeuge?AlleFahrgastschiffe unter 35 m Länge, die für höchstens 150 Fahrgäste zugelassen sind
Gilt wo?EUBundeswasserstraßen außer Rhein
Prüfung
  1. Theorie
  2. Praxis
    1. Reiseplanung
    2. Simulationsprüfung

(simuliertes 86 m Güterschiff)

  1. Theorie (identisch mit Theorieprüfung für Unionspatent (ohne Bereiche "Ladungsumschlag/Ladungsstauung")
  2. Praxis: Simulatorprüfung (simuliertes kleines Fahrgastschiff)

Voraussetzung der Fahrzeit

Verschiedene Varianten

Variante ohne Vorbildung:
540 Tage Binnen oder
180 Tage Binnen + 500 Tage See

360 Tage Binnen oder

120 Tage Binnen + 330 Tage See

Zusätzliches Unionsbefähigungszeugnis

Nicht erforderlich

Unionsbefähigungszeugnis mindestens als Matrose oder Matrosin

Stand: 15. August 2025