§ 14 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- "Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen"
mit 40 Prozent,
- "Planen von Reisen"
mit 25 Prozent,
- "Durchführen von Reisen"
mit 25 Prozent sowie
- "Wirtschafts- und Sozialkunde"
mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 - wie folgt bewertet worden sind:
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
- im Prüfungsbereich "Planen von Reisen" mit mindestens "ausreichend",
- im Prüfungsbereich "Durchführen von Reisen" mit mindestens "ausreichend",
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Stand: 01. August 2022