Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 14 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. "Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen"
    mit 40 Prozent,

  2. "Planen von Reisen"
    mit 25 Prozent,

  3. "Durchführen von Reisen"
    mit 25 Prozent sowie

  4. "Wirtschafts- und Sozialkunde"
    mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 - wie folgt bewertet worden sind:

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",

  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",

  3. im Prüfungsbereich "Planen von Reisen" mit mindestens "ausreichend",

  4. im Prüfungsbereich "Durchführen von Reisen" mit mindestens "ausreichend",

  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Stand: 01. August 2022