Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Berufsbildpositionen

1. Navigieren von Fahrzeugen und Planen von Reisen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 42. Monat
  1. zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Überprüfung ihrer Gültigkeit vorbereiten
  2. rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung und zur Navigation von Fahrzeugen beachten, insbesondere Verkehrsvorschriften für die Schifffahrt im jeweiligen nationalen und europäischen Geltungsbereich
  3. Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie optische und aktustische Signale einsetzen
  4. Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen
  5. im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und Überholen die Navigation unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigenschaften von Binnen- und Seewasserstraßen, insbesondere an Strömung, Wellengang, Wind und Wasserstände, anpassen
  6. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Ankermanövern an Deck, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen, erfassen und umsetzen
  7. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und umsetzen
  8. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetriebnehmen, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von Fahrzeugen erfassen und umsetzen
  9. Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruderanlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken steuern unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit
  10. Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit ressourcenschonend und unter Beachtung des Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen als Ökosystemen steuern
  11. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Navigationsmitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und umsetzen
  12. Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie bei Auffälligkeiten Meldung machen
  13. im Fall von Kommunikationsproblemen berufsspezifische Standardredewendungen der Binnenschifffahrt verwenden
  14. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zusammenstellen von Verbänden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen, erfassen und umsetzen
  15. Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr unterscheiden
  16. europäisches Wasserstraßennetz und dessen Nutzungsmöglichkeiten erfassen
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  1. Gültigkeit von zulassungsrelevanten Dokumenten für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, überprüfen
  2. Beachtung von Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, sowie Einsatz von optischen und akustischen Signalen überwachen
  3. Anweisungen erteilen
  4. Ankermanöver, insbesondere Bedienen von Ankereinrichtungen, durchführen und überwachen
  5. sicheren Zugang zu Fahrzeugen gewährleisten
  6. Fahrzeuge vorbereiten, in Betrieb nehmen, mit Fahrzeugen anlegen, ablegen und Fahrzeuge verholen
  7. Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruderanlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken navigieren und führen unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit des Fahrzeugs; dabei sicheren Schiffsbetrieb gewährleisten, insbesondere in Situationen mit hoher Verkehrsdichte
  8. Navigationsmittel und Verkehrsleitsysteme nutzen
  9. Verbände zusammenstellen
  10. Fahrtrouten auf der Basis von Frachtverträgen und unter Berücksichtigung zeitlicher, logistischer, ökonomischer und ökoligischer Aspekte planen
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2. Anwenden, Kontrollieren und Dokumentieren der Fahrzeugausrüstung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 42. Monat
  1. Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen beim Transport von Gütern und Befördern von Personen unterscheiden und auswählen
  2. Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen, insbesondere Anker, Decksausrüstung und Hebegeräte, für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen
  3. elektrische und elektronische Anlagen sowie elektronische, pneumatische und hydraulische Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen
  4. Einsatz von Drähten und Tauwerk gemäß Herstellervorgaben sicherstellen
  5. Drähte, Tauwerk und Knoten kontrollieren sowie deren Einsatz überwachen
  6. Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie Knoten unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes fertigen und einsetzen
  7. Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme für den Betrieb vorbereiten, bedienen und überwachen
  8. Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den Schiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den Schiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und überwachen
  9. Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in Betrieb nehmen und überwachen sowie Betriebsbereitschaft gewährleisten
  10. Verbindungen mit landseitigen und technischen Einrichtungen planen, aufbauen und trennen sowie überprüfen
  11. vorbeugende Instandhaltung planen und Maßnahmen zur Überprüfung der Fahrzeugausrüstung durchführen
  12. Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und bei Störungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
  13. die nach rechtlichen Vorgaben und dem geltenden Schiffszeugnis vorgeschriebene Ausrüstung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit kontrollieren sowie bei Abweichungen Maßnahmen zur Behebung ergreifen
  14. Kontrollen von Geräten, Maschinen und Anlagen nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben sowie ergriffene Maßnahmen dokumentieren
  15. Anweisungen zur Vorbereitung und zum Einsatz von Geräten, Maschinen und Anlagen erteilen sowie sichere Verwendung und Bedienung der Fahrzeugausrüstung gewährleisten
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3. Planen und Überwachen des Be- und Entladens von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 42. Monat
  1. Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihres Verhaltens während des Be- und Entladens sowie während des Transports unterscheiden
  2. Staupläne umsetzen
  3. Ballastsysteme einsetzen und Ballastierung überwachen
  4. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Vor- und Nachbereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung erfassen und umsetzen
  5. Eichaufnahmen durchführen, Ladungsgewichte anhand von Schiffseichscheinen berechnen
  6. Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
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  1. Ladungsgewicht anhand des Schiffseichscheines planen und Abladetiefe festlegen sowie Eintauchung überwachen
  2. Ladungsumschlag planen, vor- und nachbereiten sowie Ladungssicherung überwachen
  3. Sicherheit beim Be- und Entladen sowie Ladungsfürsorge während einer Reise planen und gewährleisten
  4. Stabilität und Festigkeit des Fahrzeugs gewährleisten
4

4. Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 42. Monat
  1. Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen, Undichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
  2. Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern, Aufbauten und Ausrüstung durchführen
  3. Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen und bei Störungen Maßnahmen ergreifen
  4. Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektronischen Anlagen überprüfen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
  5. Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffskörpern, Geräten, Maschinen und Anlagen auswählen
  6. Drähte, Tauwerk und Knoten pflegen
  7. regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
  8. regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Pumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen gemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben durchführen
  9. regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Schiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und Werkzeugen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
  10. technische Pläne und Anleitungen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben berücksichtigen
  11. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen, bearbeiten und einsetzen
  12. Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegen
  13. durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten dokumentieren
  14. Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Reinigungs- und Wartungsarbeiten sicherstellen
  15. Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und Hilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln und Bestellungen vorbereiten
  16. Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren
  17. Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren und dokumentieren
  18. Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und durchführen
  19. Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
15

5. Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 42. Monat
  1. Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen auswählen sowie Verfahren unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen und Werkzeuge handhaben
  2. Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion nach technischen und betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen und Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere auf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterverwendbarkeit, inspizieren und beurteilen
  3. Reinigungs- und Wartungsarbeiten gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
  4. Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß technischen Unterlagen vorbereiten und durchführen
  5. Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
10

6. Organisieren und Überwachen der Schiffsbetriebstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 42. Monat
  1. Schadenskontrollen planen, veranlassen und durchführen
  2. Funktionsstörungen und häufige Fehler erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung ergreifen
  3. festgestellte Schäden unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Systemen beurteilen
  4. technische Vorschriften berücksichtigen sowie technische und interne Dokumente auswerten
  5. Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten ergreifen
  6. Antriebs- sowie Hilfsmaschinen und Hilfsausrüstung im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Leistung beurteilen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen
  7. Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen
  8. Arbeiten mit Pumpen und Rohrleitungssystemen sowie mit Bilge- und Ballastsystemen planen und überwachen
  9. Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen
  10. elektrotechnische, elektronische sowie leittechnische Anlagen und Einrichtungen im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen
  11. Arbeitsaufträge zur Instandsetzung erteilen sowie Umsetzung von Maßnahmen überwachen
  12. Besatzungsmitglieder bei Betrieb und Wartung von Geräten, Maschinen und Anlagen überwachen und beaufsichtigen
  13. Gesundheits-, Umweltschutz und Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sicherstellen
  14. durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
  15. Eigenschaften von Materialien sowie Einsatzmöglichkeiten von Materialien und Verfahren zur Wartung und Instandsetzung beurteilen
  16. Materialien und Werkzeuge unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Herkunft, Herstellung und langfristiger Nutzbarkeit beschaffen sowie sachgemäße Verwendung sicherstellen
  17. Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen, deren Beschaffung organisieren sowie Lieferungen annehmen und zur Rechnungsstellung prüfen
  18. Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen überwachen
  19. Entsorgung von Rest- und Wertstoffen gewährleisten und dokumentieren
10

7. Organisieren und Überwachen von Betriebsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 42. Monat
  1. Besatzungsvorschriften, insbesondere in Bezug auf Ruhezeiten und Zusammensetzung der Besatzung, für den Betrieb von Fahrzeugen anwenden
  2. Besatzung gemäß Besatzungsvorschriften zusammenstellen sowie Arbeitsaufgaben entsprechend Qualifikationen übertragen
  3. Besatzung in Kommunikations- und Informationssysteme einweisen
  4. Verwendung und Bedienung technischer Geräte und Anlagen organisieren
  5. Arbeitsbedarfe ermitteln sowie Betriebsabläufe und Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung von Betriebsstrukturen und Zeitmanagement planen
  6. Arbeitsaufträge formulieren, Anweisungen erteilen und Ausführung von Aufgaben überwachen sowie Arbeitsabläufe steuern
  7. Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
  8. Umsetzung rechtlicher Regelungen zur Arbeitssicherheit, zur Gesundheit und zum Umweltschutz gewährleisten und überwachen
  9. Sicherheitsmaßnahmen für die Durchführung von Arbeitsaufträgen, insbesondere für die Reinigung geschlossener Räume, vergeben, kontrollieren und überwachen
  10. für den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen sorgen
  11. finanzielle Mittel verwalten sowie Einnahmen und Ausgaben dokumentieren
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8. Befördern von Personen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 42. Monat
  1. betriebliche und rechtliche Regelungen zur Personenbeförderung einhalten
  2. Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und insbesondere mit Behinderungen, beim sicheren Ein- und Ausstieg unterstützen
  3. mit Personen, auch unter Verwendung von berufsspezifischen Standardredewendungen, situations- und adressatengerecht kommunizieren
  4. bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen Unterstützung leisten
  5. in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbesondere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß Sicherheitsrolle durchführen
5
  1. eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkungen des Zutritts für Personen festlegen und überwachen
  2. Bordschutzkonzepte gegen unbefugten Zutritt erstellen sowie Bordwachen organisieren und dokumentieren
  3. erforderliche Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit von Personen im Allgemeinen sowie in Notfällen planen und gewährleisten
  4. Anweisungen erteilen, damit Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere mit Behinderungen, sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können, sowie die Ausführung erteilter Anweisungen überwachen
  5. regelmäßige Sicherheitsübungen mit Sicherheitspersonal organisieren, durchführen und überwachen sowie dokumentieren
  6. Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personen auf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten und Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnahmen steuern und überwachen
  7. mit Personen, insbesondere in Notfällen, situations- und adressatengerecht kommunizieren
  8. Auswirkungen der Verteilung von Personen auf die Stabilität von Fahrgastschiffen beachten
  9. Meldungen für die Beförderung von Personen gemäß Vorgaben vornehmen
  10. Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten
5

9. Transportieren von Gütern (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 42. Monat
  1. betriebliche Regelungen, nationale und internationale Vorschriften sowie Standards und Codes für den Transport von nicht gefährlichen Gütern einhalten
  2. betriebliche Regelungen, nationale und internationale Vorschriften sowie Standards und Codes für den Transport von gefährlichen Gütern einhalten
  3. Klassifizierung gefährlicher Güter gemäß rechtlicher Regelungen zur nationalen und internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen
  4. Frachtvertragsrecht für den Transport von gefährlichen Gütern berücksichtigen
  5. Stabilitätspläne sowie Staupläne erstellen und Umsetzung während Ladevorgängen überprüfen
  6. Meldungen gemäß Vorgaben beim Transport von Gütern vornehmen
  7. Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten
14

10. Fördern der Sozialgemeinschaft an Bord (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 42. Monat
  1. im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Berücksichtigung kultureller Identitäten
  2. Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Gespräche situationsgerecht führen
  3. Anweisungen erfassen und umsetzen
  4. Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im Zusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen, ansprechen und Maßnahmen ergreifen
  5. Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspekten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und zubereiten
  6. Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-, Wohn- und Sozialräumen durchführen
  7. Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragen
6
  1. gruppendynamische Prozesse unter Berücksichtigung individueller Besonderheiten und kultureller Identitäten beobachten und analysieren
  2. teamorientiertes Betriebsklima, auch außerhalb von Arbeitszeiten, an Bord fördern und gestalten
  3. Maßnahmen zur Suchtprävention ergreifen
  4. betriebliche Vorgaben zur Vermeidung des Konsums von Suchtmitteln sowie bei Missbrauch von Suchtmitteln durchsetzen
  5. Maßnahmen zur Verpflegung sowie zur Reinigung und Hygiene organisieren
5

11. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 42. Monat
  1. Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team, planen
  2. Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
  3. Arbeitsergebnisse dokumentieren
  4. Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozessen erläutern
  5. betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
  6. Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen und dokumentieren
  7. Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren
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12. Vorbereiten auf Notfallsituationen sowie Handeln und Führen in Notfallsituationen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 42. Monat
  1. Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen
  2. Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzen
  3. Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufsspezifische Standardredewendungen einsetzen und in Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Verfahren einhalten
  4. Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
  5. sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen situationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofortmaßnahmen ergreifen
  6. in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Rettung verunglückter Personen, auch im Wasser, ergreifen und Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführen
  7. in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilen
9
  1. Sicherheits- und Notfallpläne erstellen und prüfen
  2. Unterweisungen durchführen
  3. Krisenbewältigungsübungen organisieren
  4. Kontrolle von Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung organisieren, durchführen, überwachen und dokumentieren
  5. Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personal auf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten und Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnahmen steuern und überwachen
  6. Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
  7. auf navigatorische Notfälle auf Binnen- und Seewasserstraßen reagieren
  8. Beiboote handhaben und Einsatz von Beibooten überwachen
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Stand: 01. August 2022