Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Gewerbliche Nutzung von Sportbootführerscheinen und Umtausch in Kleinschifferzeugnisse

Zum 18. Januar 2022 ist in Deutschland die Binnenschiffspersonalverordnung in Kraft getreten, die unter anderem die Nutzungsmöglichkeiten von Sportbootführerscheinen zu gewerblichen Zwecken umfassend neu regelt. Daher möchten wir hiermit über die wichtigsten Änderungen in diesem Bereich informieren:

Bis zum 18. Januar 2022 durften mit Sportbootführerscheinen (See und Binnen) sowohl Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung geführt werden als auch bestimmte Fahrzeuge, die keine Sportboote sind, sofern sie höchstens 20 Meter lang waren. Der Nutzungszweck des Fahrzeuges war bisher nicht entscheidend.

Muster Sportbootführerschein Bundesrepublik Deutschland

Nutzbarkeit von Sportbootführerscheinen seit Januar 2022

Diese Rechtslage hat sich nunmehr mit dem Inkrafttreten der neuen Binnenschiffspersonalverordnung geändert. Grundsätzlich dürfen Sie nun mit einem Sportbootführerschein nur noch Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung führen. Das heißt, der Sportbootführerschein gilt nur noch für Sport- und Freizeitzwecke.

Im Rahmen einer Übergangsbestimmung ist es aber noch bis zum 17. Januar 2027 möglich, gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern  mit einem Sportbootführerschein zu führen. Davon ausgenommen sind nur die in § 130 Absatz 2 BinSchPersV (Interner Link) ausdrücklich genannten Fahrzeuge, wie z. B. Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Schub- und Schleppboote oder Fähren.

Umtausch von Sportbootführerscheinen

Falls Sie unter die zuvor genannte Übergangsbestimmung fallen, können Sie nach derzeitiger Rechtslage zudem bis zum 17. Januar 2027 beantragen, dass Ihnen für Ihren Sportbootführerschein ein Kleinschifferzeugnis ausgestellt wird.

Allerdings werden die Regelungen zum Kleinschifferzeugnis gerade durch das Bundesverkehrsministerium einer gründlichen Überprüfung unterzogen. Daher wird empfohlen, die Ergebnisse dieser Überarbeitung abzuwarten und vorerst keinen Antrag auf ein Kleinschifferzeugnis zu stellen, um Kosten zu vermeiden.

Hinsichtlich bis heute bereits gestellter Anträge auf Umtausch gilt weiterhin:
Aufgrund der extrem hohen Zahl an Anträgen können keinerlei Rückfragen zum Stand der Antragsbearbeitung beantwortet werden.

Kleinschifferzeugnis im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen

Das Kleinschifferzeugnis ist durch die BinSchPersV geregelt. Da diese Verordnung nur auf den Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der BinSchUO (Interner Link) der BinSchUO gilt, ist das Kleinschifferzeugnis außerhalb dieser genannten Wasserstraßen, also insbesondere auf dem Meer, nicht erforderlich. Außerhalb des Geltungsbereiches der BinSchPersV bleiben die Regelungen zu den Befähigungsnachweisen wie sie sind: Hier sind für gewerbliche Nutzungen ggf. die weiterführenden Sportbootführerscheine nach der See-Sportbootverordnung (Interner Link) erforderlich.

Auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 können für gewerbliche Tätigkeiten neben dem Kleinschifferzeugniss, zudem die weiterführenden Sportbootführerscheine nach § 15 See-Sportbootverordnung (Interner Link) genutzt werden. In diesem Fall ist dann kein zusätzliches Kleinschifferzeugnis erforderlich; auch nicht ab Januar 2027.

Die geografischen Abgrenzungen zwischen den See- und den Binnenvorschriften können Sie dieser Karte (Externer Link) entnehmen. Auf allen roten, orangen und hellblauen Wasserstraßen ist das Kleinschifferzeugnis (oder ein weiterführender Spotbootführerschein nach § 15 SeeSpbootV) erforderlich. Auf allen blau schraffierten Wasserflächen ist es nicht notwendig; hier gelten ausschließlich die Bestimmungen des Seebereiches.

Stand: 19. Februar 2024