Prüfungsteil Reisedurchführung / praktische Prüfung
Um diesen Prüfungsteil ablegen zu können, muss zunächst die Theorieprüfung und der Prüfungsteil Reiseplanung bestanden sein. Nach dem Bestehen dieser beiden Teile wird mit jedem Prüfling individuell ein Termin für den Prüfungsteil Reisedurchführung vereinbart. Eine Veröffentlichung der Prüfungstermine erfolgt daher nicht.
Die Reisedurchführung wird als Simulatorprüfung am Flachwasserfahrsimulator SANDRDA II im Schifferberufskolleg RHEIN in Duisburg abgelegt werden. D. h. unabhängig vom Prüfungsort der Theorieprüfung müssen alle Prüflinge für diesen Prüfungsteil nach Duisburg zum Schifferberufskolleg kommen.
Nach einer Einweisung in den Steuerstand des Simulators haben Sie 30 Minuten Zeit, sich mit dem Prüfungsschiff sowie dessen Fahrverhalten vertraut zu machen. Hierzu können Sie alle Funktionen des Schiffes und insbesondere des Antriebes testen. Dieser Teil zählt nicht zur Prüfungsleistung.
Bei dem Prüfungsschiff handelt es sich um ein 86 Meter langes Gütermotorschiff. Die Spezifikationen dieses Schiffes (PDF, intern) haben wir für Sie zusammengefasst.
In der Prüfung muss der Prüfling einer dreiköpfigen Prüfungskommission zeigen, dass er die Führung eines Binnenschiffes beherrscht. Hierzu muss er das Prüfungsschiff auf einer fiktiven Strecke steuern, es handelt sich also nicht um eine real existierende Strecke. Für die Fahrt sind die Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Interner Link) anzuwenden. Diese fiktive Strecke steht allein für die Durchführung von Patentprüfungen zur Verfügung.
In der Prüfung steht eine ECDIS-Karte der Prüfungsstrecke sowie eine Papierkarte zur Verfügung. Geografische Bezeichnungen, z. B. der (fiktiven) Ortslagen müssen nicht auswendig beherrscht werden.
Gegenstand der Prüfung werden insbesondere folgende Manöver sein:
- Fahrbereitmachen und Ablegen des Fahrzeuges
- Fahrt auf einem Kanal
- Fahrt auf einem frei fließenden Fluss
- Wenden des Fahrzeuges
- Begegnen mit anderen Fahrzeugen
- Abwicklung von Notsituationen
- Einfahrt in eine Schleuse und Festmachen
Erwartet wird, dass der Prüfling, wie in der Realität, alle Maßnahmen eines Schiffsführers ergreift. Hierzu zählt nicht nur das Steuern des Fahrzeuges, sondern insbesondere auch die Durchführung von Funkabsprachen mit anderen Fahrzeugen, der Besatzung oder der Revierzentrale und die Bedienung aller technischen Einrichtungen und Geräte im Steuerhaus. Das Fahrzeug ist dabei entsprechend der geltenden Verkehrsvorschriften, insbesondere der BinSchStrO, zu führen. Der Prüfling darf dabei weder eine Gefahr für die Sicherheit des Schiffsverkehrs darstellen noch darf er dessen Leichtigkeit gefährden. Die Prüfung wird sofort beendet, wenn eine Kollision erfolgt ist (§ 75 Absatz 5 Satz 2 BinSchPersV) (Interner Link).
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Funkgespräche gemäß den rechtlichen Vorgaben, also insbesondere gemäß den Vorgaben des Handbuches Binnenschifffahrtsfunk durchzuführen sind. Bitte beachten Sie dazu die entsprechenden Vorgaben, z. B. die Sprechfunktafel (PDF, extern).
Stand: 31. Mai 2023