Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1 Betriebszeiten

(1) Die Betriebszeiten der Schleusen an der Bundeswasserstraße Neckar werden vorbehaltlich des Absatzes 2 wie folgt festgesetzt:

  1. von Montag 06:00 Uhr bis Samstag 22:00 Uhr nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4,

  2. am Sonntag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

Von Montag bis Freitag werden in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr nur für die gewerbliche Schifffahrt nach einer schriftlichen oder elektronischen Voranmeldung Schleusungen durchgeführt. Das Anmeldeverfahren wird in einer gesonderten Anordnung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Neckar geregelt. Es besteht kein Anspruch auf Schleusung für Verkehrsteilnehmer, die von den Festlegungen im Anmeldeverfahren abweichen, insbesondere, wenn sie die Schleusungen nicht fristgerecht wahrnehmen.

(2) Die Betriebszeiten der Schleusen Heidelberg sowie der fernbedienten Schleusen Hofen, Cannstatt, Untertürkheim, Obertürkheim, Esslingen, Oberesslingen und Deizisau sind täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

Stand: 01. Dezember 2021