Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 2 Besondere Betriebsregelungen

(1) Abweichend von § 1 Absatz 1 gelten an den folgenden Tagen eines Kalenderjahres für die Schleusen an der Bundeswasserstraße Neckar die folgenden besonderen Betriebsregelungen:

  1. am Karsamstag, am Pfingstsamstag und am 31. Dezember:
    Ende des Schleusenbetriebs um 14:00 Uhr,

  2. am 01. Januar, am Ostersonntag und am Ostermontag, am Pfingstsonntag und am Pfingstmontag sowie am 24., 25. und 26. Dezember:
    Ruhen des Schleusenbetriebs,

  3. am 02. Januar und am 27. Dezember:
    Beginn des Schleusenbetriebs um 06:00 Uhr, wenn der Tag auf einen Werktag fällt,

  4. am Dienstag nach Ostern und am Dienstag nach Pfingsten:
    Beginn des Schleusenbetriebs um 06:00 Uhr.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Schleusen nach § 1 Absatz 2.

Stand: 01. Dezember 2021