§ 6 Allgemeine Auskunftspflichten
(1) Die nach Absatz 4 Verpflichteten haben hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens bei Kontrollen auf Verlangen umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die notwendig sind für
- die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Übereinkommens und
- die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und 7 bis 12.
(2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen Bescheinigungen und Nachweise auf Verlangen vorzulegen, die sie vorzuhalten haben nach
- Artikel 2.03 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- Artikel 6.03 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- Artikel 7.02 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- den Artikeln 7.09, 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen und Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen und
- § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a, § 9 Absatz 2 Nummer 6 oder § 11 Absatz 1.
(3) Ein nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
- der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde oder
- der Gefahr eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Nach diesem Gesetz verpflichtete Personen sind:
- die Befrachter,
- die Ladungsempfänger,
- die Betreiber einer Umschlagsanlage,
- die Frachtführer,
- die Schiffsführer,
- die Betreiber von Bunkerbetrieben,
- die Betreiber von Häfen,
- die Betreiber von Liegestellen,
- die Betreiber von Anlegestellen und
- die Betreiber von Schleusen.
Stand: 09. Februar 2021