Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 17 Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht

(1) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und des Übereinkommens können die zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden beauftragten Sachverständigen

  1. während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten

    1. Geschäfts- und Betriebsgrundstücke,

    2. öffentlich zugängliche Geschäfts- und Betriebsräume an Bord eines Fahrzeugs sowie

    3. sonstige öffentlich zugängliche Geschäfts- und Betriebsräume

      der in § 6 Absatz 4 genannten Personen betreten,

  2. alle gebotenen Überprüfungen von Fahrzeugen sowie von Annahmestellen und Umschlagsanlagen vornehmen,

  3. Einsicht in alle Bücher, Nachweise und sonstigen Unterlagen, ausgenommen Krankenunterlagen, nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Anhaltspunkte zur Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und des Übereinkommens, hervorgehen oder abgelehnt werden können.

(2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und des Übereinkommens vor, sind die zuständigen Behörden über Absatz 1 hinaus befugt,

  1. die im Einzelfall zur Feststellung des Verstoßes erforderlichen und angemessenen Aufklärungsmaßnahmen gegenüber den in § 6 Absatz 4 genannten Personen zu treffen,

  2. gegenüber den in § 6 Absatz 4 genannten Personen die Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind zur Beseitigung eines festgestellten oder zur Verhütung eines zukünftigen Verstoßes gegen die Bestimmungen

    1. dieses Gesetzes,

    2. der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder

    3. des Übereinkommens und

  3. Fahrzeuge, Annahmestellen und Umschlagsanlagen zu überprüfen auf die Einhaltung der Bestimmungen

    1. dieses Gesetzes,

    2. der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und

    3. des Übereinkommens.

(3) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf dieses Gesetz, die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und das Übereinkommen können die zuständigen Behörden über die Absätze 1 und 2 hinaus auch außerhalb der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten

  1. Geschäfts- und Betriebsgrundstücke,

  2. Wohn-, Geschäfts- und Betriebsräume an Bord eines Fahrzeugs sowie

  3. sonstige Geschäfts- und Betriebsräume

der in § 6 Absatz 4 genannten Personen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Durchsuchungen sind von den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnissen nicht umfasst.

(5) Die in § 6 Absatz 4 genannten Personen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden sowie den von diesen Behörden beauftragten Sachverständigen die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu ermöglichen und die Maßnahmen zu dulden.

(6) Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass ein Fahrzeug, eine Annahmestelle oder eine Umschlagsanlage nicht den Vorgaben dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder des Übereinkommens entspricht, und stellt diese Tatsache eine schwere oder wiederholte Verletzung der Vorgaben dar, so kann die zuständige Behörde

  1. die Weiterfahrt des betroffenen Fahrzeugs untersagen oder

  2. den Weiterbetrieb der betroffenen Annahmestelle oder Umschlagsanlage untersagen,

bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind oder der Verstoß beseitigt worden ist. Die Pflicht aus Artikel 7.05 der Anlage 2 zum Übereinkommen in Verbindung mit § 2 Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Landesrechtliche Regelungen zu Eingriffsbefugnissen, Weiterfahrverboten und Weiterbetriebsverboten zur Durchsetzung geltender Vorschriften bleiben von den vorhergehenden Absätzen unberührt.

Stand: 09. Februar 2021