Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck

  1. "Schiffsabfall"
    die in den Buchstaben b bis f näher bestimmten Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

  2. "Schiffsbetriebsabfall"
    Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Fahrzeugs an Bord entstehen; hierzu gehören der öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfall und sonstiger Schiffsbetriebsabfall;

  3. "öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall"
    Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- und fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungen dieser Abfälle;

  4. "Bilgenwasser"
    ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;

  5. "sonstiger Schiffsbetriebsabfall"
    häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne des Teils C der Anwendungsbestimmung;

  6. "Abfall aus dem Ladungsbereich"
    Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; hierzu gehören nicht Restladungen und Umschlagsrückstände im Sinne des Teils B der Anwendungsbestimmung;

  7. "Fahrzeug"
    ein Binnenschiff, Seeschiff oder schwimmendes Gerät;

  8. "Fahrgastschiff"
    ein zur Beförderung von Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;

  9. "Seeschiff"
    ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;

  10. "Annahmestelle"
    ein Fahrzeug oder eine Einrichtung an Land, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen zugelassen ist;

  11. "Schiffsführer"
    die Person, unter deren Führung das Fahrzeug steht;

  12. "motorgetriebenes Fahrzeug"
    ein Fahrzeug, dessen Haupt- oder Hilfsmotoren mit Ausnahme der Ankerwindenmotoren Verbrennungskraftmaschinen sind;

  13. "Gasöl"
    den zoll- und abgabenrechtlich befreiten Treibstoff für Binnenschiffe;

  14. "Bunkerstelle"
    eine Stelle, an der die Fahrzeuge das Gasöl beziehen;

  15. "Betreiber der Umschlagsanlage"
    eine Person, die gewerbsmäßig die Be- oder Entladung von Fahrzeugen ausführt;

  16. "Befrachter"
    die Person, die den Beförderungsauftrag erteilt hat;

  17. "Frachtführer"
    eine Person, die es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern auszuführen;

  18. "Ladungsempfänger"
    die Person, die berechtigt ist, das Ladungsgut in Empfang zu nehmen.

Stand: 19. Dezember 2003