Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck
- "Schiffsabfall"
die in den Buchstaben b bis f näher bestimmten Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
- "Schiffsbetriebsabfall"
Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Fahrzeugs an Bord entstehen; hierzu gehören der öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfall und sonstiger Schiffsbetriebsabfall;
- "öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall"
Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- und fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungen dieser Abfälle;
- "Bilgenwasser"
ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;
- "sonstiger Schiffsbetriebsabfall"
häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne des Teils C der Anwendungsbestimmung;
- "Abfall aus dem Ladungsbereich"
Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; hierzu gehören nicht Restladungen und Umschlagsrückstände im Sinne des Teils B der Anwendungsbestimmung;
- "Fahrzeug"
ein Binnenschiff, Seeschiff oder schwimmendes Gerät;
- "Fahrgastschiff"
ein zur Beförderung von Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;
- "Seeschiff"
ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
- "Annahmestelle"
ein Fahrzeug oder eine Einrichtung an Land, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen zugelassen ist;
- "Schiffsführer"
die Person, unter deren Führung das Fahrzeug steht;
- "motorgetriebenes Fahrzeug"
ein Fahrzeug, dessen Haupt- oder Hilfsmotoren mit Ausnahme der Ankerwindenmotoren Verbrennungskraftmaschinen sind;
- "Gasöl"
den zoll- und abgabenrechtlich befreiten Treibstoff für Binnenschiffe;
- "Bunkerstelle"
eine Stelle, an der die Fahrzeuge das Gasöl beziehen;
- "Betreiber der Umschlagsanlage"
eine Person, die gewerbsmäßig die Be- oder Entladung von Fahrzeugen ausführt;
- "Befrachter"
die Person, die den Beförderungsauftrag erteilt hat;
- "Frachtführer"
eine Person, die es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern auszuführen;
- "Ladungsempfänger"
die Person, die berechtigt ist, das Ladungsgut in Empfang zu nehmen.
Stand: 19. Dezember 2003