Artikel 2 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt auf den in Anlage 1 genannten Wasserstraßen.
Stand: 19. Dezember 2003
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Dieses Übereinkommen gilt auf den in Anlage 1 genannten Wasserstraßen.
Stand: 19. Dezember 2003
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