Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Muster 2 - Prüfung des Nachlenzsystems

(1) Vor Beginn der Prüfung müssen die Ladetanks und die zugehörigen Rohrleitungen sauber sein. Die Ladetanks müssen ohne Risiko betreten werden können.

(2) Während der Prüfung dürfen Krängung und Trimm des Schiffes nicht oberhalb der normalen Betriebswerte liegen.

(3) Während der Prüfung muss ein Gegendruck von mindestens 300 kPA (3 bar) an der Abgabevorrichtung der Löschleitung gewährleistet sein.

(4) Die Prüfung muss umfassen:

  1. das Füllen der Ladetanks mit Wasser, bis sich die Ansaugöffnung im Ladetank unter Wasser befindet;

  2. das Leerpumpen der Ladetanks und das Entleeren der Ladetanks und der zugehörigen Rohrleitungen mit Hilfe des Nachlenzsystems;

  3. das Sammeln der Wasserrückstandsmengen an folgenden Stellen:

    • in der Nähe der Ansaugöffnung;

    • auf dem Boden des Ladetanks, in dem Wasser zurückgeblieben ist;

    • am niedrigsten Punkt der Löschpumpe;

    • an den niedrigsten Punkten der zugehörigen Rohrleitungen bis zur Abgabevorrichtung.

(5) Die Menge des nach Absatz 4 Buchstabe c gesammelten Wassers muss genau ermittelt und im Nachweis über die Prüfung nach Muster 3 eingetragen sein.

(6) Die zuständige Behörde oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss alle für die Prüfung erforderlichen Betriebsvorgänge im Nachweis der Prüfung festlegen.

Dieser Nachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Trimm des Schiffes während der Prüfung;

  • Krängung des Schiffes während der Prüfung;

  • Reihenfolge, in der die Ladetanks gelöscht werden;

  • Gegendruck an der Abgabevorrichtung;

  • Restmenge pro Ladetanks;

  • Restmenge pro Rohrleitungssystem;

  • Dauer des Nachlenzvorgangs;

  • ausgefüllter Ladetankplan.

Stand: 19. Dezember 2003