Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 3.01 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck

  1. "Schiffsbetreiber"
    diejenige natürliche oder juristische Person, die die laufenden Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb, insbesondere für den Kauf des verwendeten Kraftstoffs trägt, ersatzweise der Schiffseigner;

  2. "SPE-CDNI"
    elektronisches Zahlungssystem, das Konten (ECO-Konten), Magnetkarten (ECO-Karten) und mobile elektronische Terminals umfasst.

Stand: 01. Januar 2011