Artikel 3.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck
- "Schiffsbetreiber"
diejenige natürliche oder juristische Person, die die laufenden Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb, insbesondere für den Kauf des verwendeten Kraftstoffs trägt, ersatzweise der Schiffseigner;
- "SPE-CDNI"
elektronisches Zahlungssystem, das Konten (ECO-Konten), Magnetkarten (ECO-Karten) und mobile elektronische Terminals umfasst.
Stand: 01. Januar 2011