Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 3.02 Innerstaatliche Institution

Die innerstaatliche Institution erhebt die Entsorgungsgebühr und legt der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle Vorschläge zur Festlegung des innerstaatlich erforderlichen Netzes der Annahmestellen vor. Sie hat ferner insbesondere die Aufgabe, nach einem international einheitlichen Muster regelmäßig die Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und die Summe der erhobenen Entsorgungsgebühren zu erfassen. Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde überwacht die Kosten der Entsorgung. Die innerstaatliche Institution ist in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vertreten und hat insbesondere die von dieser Stelle festgestellten vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsbeträge zum festgesetzten Zeitpunkt an andere innerstaatliche Institutionen zu erbringen.

Stand: 01. Januar 2011