Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 4.01 Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle

(1) Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle tritt einmal jährlich im letzten Quartal zusammen, um den Finanzausgleich des vergangenen Jahres zu verabschieden und gegebenenfalls der Konferenz der Vertragsparteien eine Änderung der Höhe der Entsorgungsgebühr sowie eine etwa notwendige Anpassung des vorhandenen Netzes der Annahmestellen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schifffahrt und der Wirtschaftlichkeit der Entsorgung vorzuschlagen. Sie kann jederzeit auf Vorschlag des Sekretariats zusammentreten oder wenn die Vertreter zweier innerstaatlicher Institutionen dies verlangen.

(2) Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle legt einheitliche Verfahren und Modalitäten für die Durchführung der vorläufigen und jährlichen Finanzausgleiche fest.

(3) Alle finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit der Entsorgungsgebühr erfolgen in Euro.

Stand: 01. Januar 2011