Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 4.02 Vorläufiger Finanzausgleich

(1) Die innerstaatlichen Institutionen melden dem Sekretariat der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vierteljährlich jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November

  1. die Mengen der im vorhergehenden Vierteljahr gesammelten und entsorgten öl- und fetthaltigen Abfälle;

  2. die gesamten Annahme- und Entsorgungskosten für die angegebenen Mengen nach Buchstabe a;

  3. die Mengen des an die Fahrzeuge abgegebenen Gasöls, für die eine Entsorgungsgebühr zu entrichten ist;

  4. die Summe der eingenommenen Entsorgungsgebühren;

  5. die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 5 des Übereinkommens.

Die Modalitäten für das Verfahren werden von der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle festgelegt.

(2) Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle ermittelt auf der Grundlage der Meldungen nach Absatz 1 sowie unter Zugrundelegung des Ausgleichsverfahrens nach Artikel 4.04 für jedes abgelaufene Vierteljahr einen vorläufigen Finanzausgleich und übermittelt die Beträge innerhalb von zwei Wochen nach Eingang sämtlicher Meldungen nach Absatz 1 an die innerstaatlichen Institutionen.

(3) Die innerstaatlichen Institutionen, die im Rahmen des vierteljährlichen Finanzausgleichs eine Zahlung zu erbringen haben, sind verpflichtet, diese Zahlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Zahlungsaufforderung an die innerstaatlichen Institutionen, denen die Ausgleichszahlung zusteht, zu leisten.

Stand: 01. Januar 2011