Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 4.04 Verfahren des Finanzausgleichs

(1) Der Finanzausgleich nach den Artikeln 4.02 und 4.03 wird für jede innerstaatliche Institution wie folgt ermittelt:

Darin bedeutet

Cn den Ausgleichsbetrag für eine innerstaatliche Institution N.

Vorzeichen positiv:
Die Institution erhält eine Ausgleichszahlung.

Vorzeichen negativ:
Die Institution muss eine Ausgleichszahlung leisten.

Xn die Einnahmen an Entsorgungsgebühren einer innerstaatlichen Institution N nach Artikel 4.02 Absatz 1;

Zn die tatsächlichen Annahme- und Entsorgungskosten einer innerstaatlichen Institution N nach Artikel 4.02 Absatz 1;

Σ Xn die Summe der Einnahmen an Entsorgungsgebühren aller innerstaatlichen Institutionen;

Σ Zn die Summe der tatsächlichen Annahme- und Entsorgungskosten aller innerstaatlichen Institutionen.

(2) Ausgleichsbeträge Cn, die geringer sind als ein bestimmter Mindestprozentsatz der Einnahmen einer innerstaatlichen Institution N an Entsorgungsgebühren, werden nicht ausgeglichen. Der Mindestprozentsatz wird von der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle festgelegt.

Stand: 19. Dezember 2003