Artikel 4.04 Verfahren des Finanzausgleichs
(1) Der Finanzausgleich nach den Artikeln 4.02 und 4.03 wird für jede innerstaatliche Institution wie folgt ermittelt:
Darin bedeutet
Cn den Ausgleichsbetrag für eine innerstaatliche Institution N.
Vorzeichen positiv:
Die Institution erhält eine Ausgleichszahlung.
Vorzeichen negativ:
Die Institution muss eine Ausgleichszahlung leisten.
Xn die Einnahmen an Entsorgungsgebühren einer innerstaatlichen Institution N nach Artikel 4.02 Absatz 1;
Zn die tatsächlichen Annahme- und Entsorgungskosten einer innerstaatlichen Institution N nach Artikel 4.02 Absatz 1;
Σ Xn die Summe der Einnahmen an Entsorgungsgebühren aller innerstaatlichen Institutionen;
Σ Zn die Summe der tatsächlichen Annahme- und Entsorgungskosten aller innerstaatlichen Institutionen.
(2) Ausgleichsbeträge Cn, die geringer sind als ein bestimmter Mindestprozentsatz der Einnahmen einer innerstaatlichen Institution N an Entsorgungsgebühren, werden nicht ausgeglichen. Der Mindestprozentsatz wird von der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle festgelegt.
Stand: 19. Dezember 2003