Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 5.03 Seeschiffe

Dieser Teil B gilt nicht für das Laden und Löschen von Seeschiffen

  1. in Seehäfen an Seeschifffahrtsstraßen;

  2. in Binnenhäfen, die der Europäischen Richtlinie 2019/883/EU1) unterliegen.

1) Richtlinie 2019/883 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65 und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. 151 vom 07.06.2019, Seite 116 - 142).

Stand: 28. Dezember 2022