Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 6.01 Verbot der Einbringung und Einleitung

(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Teile der Ladung sowie Abfall aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 ist Waschwasser mit Ladungsrückständen von Gütern, für die das Einleiten in die Wasserstraße nach Anhang III ausdrücklich gestattet ist, wenn die Bestimmungen dieses Anhanges eingehalten worden sind.

(3) Sind Stoffe, für die in Anhang III ausschließlich eine Abgabe zur Sonderbehandlung vorgeschrieben ist, frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.

(4) Die zuständige innerstaatliche Behörde beurteilt die Zulässigkeit der Einleitung oder Einbringung von Abfall aus dem Ladungsbereich von Gütern, die nicht im Güterverzeichnis nach Anhang III aufgeführt sind. Sie legt einen vorläufigen Einleitungsstandard fest.

Die Konferenz der Vertragsstaaten prüft diesen Vorschlag und nimmt gegebenenfalls eine Ergänzung des Güterverzeichnisses vor.

Stand: 19. Dezember 2003