Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 8.01 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teiles bedeutet der Ausdruck:

  1. "häusliches Abwasser"
    Abwasser aus Küchen, Essräumen, Waschräumen und Waschküchen sowie Fäkalwasser;

  2. "Hausmüll"
    aus Haushalten und aus der Schiffsgastronomie stammende organische und anorganische Abfälle, jedoch ohne Anteile der anderen definierten Schiffsbetriebsabfälle;

  3. "Klärschlamm"
    Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen;

  4. "Slpos"
    eim pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;

  5. "übriger Sonderabfall"
    Schiffsbetriebsabfall außer dem öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall und den unter den Buchstaben a bis d genannten Abfällen;

  6. "Kabinenschiff"
    ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen.

Stand: 19. Dezember 2003