Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 8.02 Verpflichtungen der Vertragsstaaten

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Annahmemöglichkeiten für Hausmüll

  1. an den Umschlagsanlagen oder in Häfen,

  2. an den Fahrgastschiffsanlegestellen für die dort anlegenden Fahrgastschiffe,

  3. an bestimmten Liegestellen und Schleusen für die durchgehende Schifffahrt

bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Annahmestellen für Slops und für den übrigen Sonderabfall in Häfen einzurichten oder einrichten zu lassen.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens, Annahmestellen für häusliches Abwasser an bestimmten als Stamm- oder Übernachtungsliegeplatz dienenden Anlegestellen einzurichten oder einrichten zu lassen.

Die Annahmestellen an den Liegeplätzen für Schiffe, die unter Artikel 9.01 Absatz 3 fallen, müssen bis zu der in Artikel 9.01 Absatz 3 festgelegten Frist eingerichtet werden.

Stand: 28. Dezember 2022