Artikel 5 Grundsatz der Finanzierung
Die Vertragsstaaten führen ein einheitliches Finanzierungsverfahren für die Annahme und Entsorgung von Schiffsabfällen ein.
Stand: 19. Dezember 2003
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Die Vertragsstaaten führen ein einheitliches Finanzierungsverfahren für die Annahme und Entsorgung von Schiffsabfällen ein.
Stand: 19. Dezember 2003
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