Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 8 Finanzierung der Restentladung, des Waschens, der Entgasung sowie der Annahme und Entsorgung von Abfällen aus dem Ladungsbereich

(1) Der Befrachter oder der Ladungsempfänger trägt die Kosten für die Restentladung und das Waschen des Fahrzeugs sowie für die Annahme und Entsorgung der Abfälle aus dem Ladungsbereich entsprechend Teil B der Anwendungsbestimmung.

(1a) Der Befrachter trägt die Kosten für das Entgasen des Fahrzeugs entsprechend Teil B der Anwendungsbestimmung.

(2) Wenn das Fahrzeug vor dem Beladen dem vorgeschriebenen Entladungsstandard nicht entspricht und wenn der von der vorangegangenen Beförderung betroffene Ladungsempfänger oder Befrachter seine Verpflichtungen erfüllt hat, trägt der Frachtführer die Kosten für die Restentladung und

  1. im Falle des Waschens die Kosten für das Waschen,

  2. im Falle des Entgasens die Kosten für das Entgasen

des Fahrzeugs sowie für die Annahme und Entsorgung der Abfälle aus dem Ladungsbereich.

Stand: 01. Oktober 2024