Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 14 Organisation und Zuständigkeit

(1) Die Vertragsparteien richten eine Konferenz der Vertragsparteien ein, die mit der Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens beauftragt wird.

Diese Konferenz tritt einmal im Jahr zusammen. Sie kann auf Antrag von mindestens zwei Vertragsparteien zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden.

(2) Die Konferenz prüft und beschließt Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen nach dem in Artikel 19 festgelegten Verfahren.

(3) Die Konferenz beschließt auf Vorschlag der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle

  1. den jährlichen Finanzausgleich,

  2. die Festsetzung der Entsorgungsgebühr für das folgende Jahr nach dem in Artikel 6 festgelegten Verfahren,

  3. Verfahrensänderungen beim vorläufigen und jährlichen Finanzausgleich,

  4. Ermäßigungen der Entsorgungsgebühr infolge technischer Maßnahmen zur Abfallvermeidung auf Fahrzeugen.

Die Konferenz empfiehlt den Vertragsstaaten auf Vorschlag der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle die Anpasung des vorhandenen Netzes der Annahmestellen.

(4) Die Konferenz entscheidet über Streitigkeiten betreffend die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens sowie über Streitigkeiten in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle, ohne dass dies zur Aussetzung des laufenden vorläufigen Finanzausgleichs führen kann.

(5) Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die einstimmig beschlossen wird.

(6) Die Konferenz veranschlagt im Voraus für das folgende Jahr ihren Haushaltsplan, zu dem die Vertragsparteien zu gleichen Teilen beitragen.

Stand: 19. Dezember 2003