Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 16 Sanktionen

Die Vertragsstaaten verfolgen die in ihrem Hoheitsgebiet begangenen Verstöße gegen die in diesem Übereinkommen und seiner Anwendungsbestimmung festgelegten Ge- und Verbote entsprechend ihren jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen.

Stand: 19. Dezember 2003