Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 12 Verpflichtungen und Rechte des Schiffsführers

(1) Der Schiffsführer kann die Schiffsabfälle nach Maßgabe der Anwendungsbestimmung an den Annahmestellen jedes Vertragsstaats abgeben.

(2) Der Schiffsführer hat die in der Anwendungsbestimmung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten. Insbesondere hat er, soweit in der Anwendungsbestimmung keine Ausnahme vorgesehen ist, das Verbot zu beachten, vom Fahrzeug aus Schiffsabfälle und Teile der Ladung in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

(3) Ist kein Schiffsführer verantwortlich zu machen, so ist jeweils der Frachtführer, der Ausrüster oder der Schiffseigner in der genannten Reihenfolge für die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zur Verantwortung zu ziehen.

Stand: 19. Dezember 2003