Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1.1 Allgemeines

Der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog dient dem Zweck, eine möglichst gleichmäßige Ahndung der Ordnungswidrigkeiten zu gewährleisten, die auf oder an Binnenschifffahrtsstraßen und auf Seeschifffahrtsstraßen sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf der Hohen See (von Schiffen unter Bundesflagge) durch Zuwiderhandlungen gegen strom- und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften des Bundes begangen werden.

Die Einbeziehung bestimmter strom- und schifffahrtspolizelicher Zuwiderhandlungen in den Katalog bedeutet nicht, dass nur diese Ordnungswidrigkeiten verfolgt und geahndet werden können oder sollen. In den Katalog sind vielmehr solche Ordnungswidrigkeiten aufgenommen worden, die nach den bisherigen Erfahrungen in der Praxis häufiger begangen werden und deshalb möglichst gleichmäßig auf allen Bundeswasserstraßen sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf der Hohen See geahndet werden sollen.

Der Katalog erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Maßgebend sind die Bußgeldbewehrungen in den einzelnen Vorschriften.

Es sind auch Verstöße gegen Vorschriften erfasst, bei denen das Hauptgewicht nicht Belange der Schifffahrtspolizei, sondern die Ordnung in der Schifffahrt im Allgemeinen betrifft.

Als Ordnungswidrigkeit kann nur geahndet werden, was in den Ordnungswidrigkeitenkatalogen der Gesetze und Verordnungen bewehrt ist. Nicht jede Verletzung einer Meldepflicht oder jeder Verstoß gegen eine Verhaltensvorschrift ist demnach eine Ordnungswidrigkeit.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Ordnungswidrigkeitentatbestände vielfach nach Adressaten gegliedert sind. Die Ordnungswidrigkeit wird in der Regel vom Adressaten begangen. Die Möglichkeit der Ahndung besteht jedoch auch bei anderen Personen, wenn sie als Vertreter des Adressaten gehandelt (§ 9 OWiG) oder sich an dessen Ordnungswidrigkeit beteiligt (§ 14 OWiG) haben.

Stand: 01. Juli 2015